Statuten der PRIG

vom 31.Oktober 1992


Name, Sitz, Zweck und Dauer

Art. 1
Unter dem Namen PRIG besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er bezweckt die Pflege des Amateurfunkes, speziell der digitalen Betriebsarten, sowie der guten Kameradschaft. Die Dauer der PRIG ist unbestimmt. Der Sitz der PRIG befindet sich am Wohnort des Präsidenten. Die PRIG darf sich an Einrichtungen, Vereinen, Betreibergruppen und Gesellschaften, die Pflege und Förderung des Amateurfunkes zum Ziele haben, beteiligen. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten


Art. 2
Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch Amateurfunker aus aller Welt. Aktivmitglieder müssen eine gültige Lizenz besitzen. Für Ehren- Passiv und Juniormitglieder ist keine Lizenz erforderlich.

Art. 3
Die PRIG besteht aus:
Aktivmitgliedern

Ehrenmitgliedern
Juniormitgliedern
Passivmitgliedern

Mitglieder die sich um die PRIG in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 4
Mitglieder, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben und/oder Studenten mit Studentenausweis, können zu Juniormitgliedern mit reduziertem Jahresbeitrag, ernannt werden.


Art. 5
Austritte müssen schriftlich eingereicht werden und zwar jeweils auf Ende des Vereinsjahres.

Mitglieder, welche dem Interesse und dem Ansehen der PRIG zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Betroffene besitzt das Recht, Rekurs an die Generalversammlung einzureichen. Beiträge verfallen dem Vereinsvermögen.
Ausstehende Beiträge müssen nachbezahlt werden. Beim Ausschluss erlischt jeder vermögensrechtliche Anspruch an den Verein.

Art. 6
Die PRIG Mitgliedschaft berechtigt zum kostenlosen Bezug des PRIG Mitteilungsblattes.


Art. 7
Die Aktiv- und Passivmitglieder zahlen einen obligatorischen Vereinsbeitrag.

Jungmitglieder zahlen einen reduzierten, Ehrenmitglieder keinen Vereinsbeitrag.

Vermögen der PRIG

Art. 8
Das Vermögen der PRIG geht aus der jährlichen Bilanz hervor. Für Verbindlichkeiten der PRIG haftet lediglich das Vermögen der PRIG. Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Beteiligung am Vermögen beschränkt sich auf die Aktivmitglieder. Jeder Anspruch an das Vermögen fällt mit dem Austritt dahin.


Art. 9
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres. Auf die ordentliche Generalversammlung ist eine Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen.

Organisation

Art. 10

Die Organe der PRIG sind:
die Generalversammlung

der Vorstand
die Revisoren

Die Generalversammlung

Art. 11
Die Generalversammlung hat folgende unübertragbare Befugnisse:
Wahl des Vorstandes

Wahl der Revisoren Verleih von Ehrenmitgliedschaft
Festsetzung der Beiträge
Statutenänderungen, wozu eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
Abnahme der Jahresberichte
Entgegennahme der detaillierten Jahresrechnung
Entgegennahme des Berichtes der Revisoren und Dechargeerteilung
Beschlussfassung über das Budget
Beschlussfassung über ausserordentliche Auslagen im Betrag von über Fr. 2'000.--
Beschlussfassung über alle anderen Geschäfte, die für die PRIG von weittragender Bedeutung sind.

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich fühestens einen Monat, spätestens jedoch 4 Monate nach Abschluss statt. Ausserordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies als notwendig erachtet oder, wenn eine solche von mindestens 1/5 der Aktivmitgliedern schriftlich beim Präsidenten verlangt wird.

Art. 12
Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind den Mitgliedern 3 Wochen vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich zuzustellen. Es kann nur über Sachgeschäfte der Traktandenliste verbindlich beschlossen werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, ein Sachgeschäft auf die Traktandenliste setzen zu lassen, sofern der entsprechende Antrag schriftlich jeweilen bis zum 1. September zugestellt wird.


Art. 13
Alle Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung, wenn nicht von der Generalversammlung einem Antrag für geheime Abstimmung durch die einfache Mehrheit zugestimmt wird. Ueber einen solchen Antrag hat offene Abstimmung zu erfolgen.


Der Vorstand

Art. 14
Die Leitung der PRIG besorgt ein auf die Dauer eines Jahres gewählter Vorstand. Dieser ist zur Vertretung der PRIG nach aussen zuständig. Er besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Präsident und der Vizepräsident führen zusammen mit dem Sekretär oder Kassier rechtsverbindliche Unterschrift.

Die Mitglieder des Vorstandes sind:
der Präsident

der Vizepräsident
der Sekretär
der Kassier
der technische Leiter
1 bis 4 Beisitzer

Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar. Während des Geschäftsjahres austretende Mitglieder können durch den Vorstand sofort ersetzt werden.

Art. 15
Der Vorstand wird nach Bedarf vom Präsidenten zur Sitzung eingeladen oder wenn dies von drei Vor­standsmitgliedern schriftlich verlangt wird.

Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes erfordert die Anwesenheit des Präsidenten oder seines Stellver­treters sowie von drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der An­wesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 16
Der Vorstand hat die Pflicht, die Interessen der PRIG zu wahren und deren Wohl nach Kräften zu fördern. Er erledigt alle Geschäfte, für die nicht ein anderes Organ zuständig ist. Er wacht über die Befolgung der Statuten, Reglemente und Anordnungen und vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung.


Art. 17
Ausserordentliche Ausgaben bis Fr. 2'000.-- können durch den Vorstand bewilligt werden.

Die Revisoren

Art. 18
Die 2 von der Generalversammlung gewählten Revisoren haben die Jahresrechnung zuhanden der Ge­neralversammlung zu prüfen und einen schriftlichen Bericht einzureichen.

Die Revisoren werden jährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Schlussbestimmungen

Art. 19
Ueber alle in den Statuten nicht genannten Gegenstände entscheidet der Vorstand, soweit es sich nicht um Gegenstände von weittragender Bedeutung handelt.


Art. 20
Die PRIG kann nicht aufgelöst werden, solange 1/5 der Aktivmitglieder dieselbe aufrecht erhalten will. Sollte die PRIG aber aufgelöst werden, so wird das vorhandene Vermögen in erster Linie zur Deckung der Schulden verwendet. Ueber die Verwendung eines allfälligen Restes beschliesst die Generalver­sammlung.


Art. 21
Diese Statuten treten nach Annahme durch die Generalversammlung vom 31. Oktober 1992 sofort in Kraft.



Neu ab 2006: PRIG Digitale Betriebsarten
Alt: (PACKET-RADIO-INTERESSEN-GEMEINSCHAFT )




Bern, den 31. Oktober 1992
Statutenänderung der GV vom 25. November 2006